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   RG, 01.02.1938 - 1 D 38/38   

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RG, 01.02.1938 - 1 D 38/38 (https://dejure.org/1938,527)
RG, Entscheidung vom 01.02.1938 - 1 D 38/38 (https://dejure.org/1938,527)
RG, Entscheidung vom 01. Februar 1938 - 1 D 38/38 (https://dejure.org/1938,527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist i. S. des § 227 StGB. noch als beteiligt am Raufhandel anzusehen, wer erst eingreift, nachdem das Opfer des Raufhandels die tödliche Wunde schon empfangen hat?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 73
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.06.1961 - 4 StR 176/61

    Entschuldbarkeit einer Überschreitung der Notwehr - Verwendung eines Messers in

    Ebenso zutreffend bemerkt die Revision, daß das Schwurgericht der Ansicht des Reichsgerichts folge, wenn es für rechtlich unerheblich halte, "daß in diesem Zeitpunkt der Angeklagte Ho. W. die tödliche Verletzung bereits beigebracht hatte" (vgl. RGSt 72, 73).

    Dieses Merkmal liegt, wie das Reichsgericht bereits ausgesprochen hat (RGSt 72, 73, 75 ), immer dann vor, wenn die Vorgänge, an denen der Täter teilgenommen hat, mit den anderen Vorgängen eine Einheit bilden.

    Rechtlich fehl geht der Hinweis der Revision, Guido J. habe deswegen nicht nach § 227 Abs. 1 StGB bestraft werden können, weil er anders als in dem vom Reichsgericht in RGSt 72, 73 ff entschiedenen Falle, seine Schläge nicht gegen denjenigen - hier W. - ausgeteilt habe, der zuvor tödlich verletzt worden war.

  • BGH, 05.02.1960 - 4 StR 557/59

    Annahme der ständigen Rechtssprechung hinsichtlich der "Zusammenrottung" -

    Wer an einer Schlägerei schuldhaft teilnimmt, bei der die im § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete schwere Folge eintritt, ist auch dann nach der genannten Vorschrift zu bestrafen, wenn er seine Beteiligung zu einem Zeitpunkt aufgibt, zu dem die schwere Folge von den Mitbeteiligten noch nicht verursacht worden ist (im Anschluß an RGSt 72, 73).

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß für die Bestrafung nach § 227 Abs. 1 StGB die Beteiligung an einer einheitlichen Schlägerei zu irgendeinem Zeitpunkt, also auch dann genügt, wenn sich der Täter der Schlägerei erst angeschlossen hat, nachdem der tödliche Erfolg oder die schwere Körperverletzung von anderen Personen bereits verursacht war, oder wenn der Täter seine Beteiligung an der Schlägerei bereits endgültig aufgegeben hatte, bevor die den Tod oder die schwere Körperverletzung verursachenden Handlungen vorgenommen wurden (RGSt 72, 73; GA 59, 333, sowie die von August Schaefer im LK, 8. Aufl. bei § 227 Bem. V weiter angeführten Urteile).

    Das Reichsgericht hat überzeugend ausgeführt (RGSt 72, 73), das Gesetz stelle nicht als Tatbestandsmerkmal auf, daß gerade die Beteiligung des Täters ursächlich für den Tod des Opfers des Raufhandels gewesen ist.

  • BGH, 09.12.1958 - 1 StR 551/58

    Rechtsmittel

    § 227 StGB setzt nur eine Beteiligung an einer einheitlichen Schlägerei zu irgendeinem Zeitpunkte voraus, RGSt 72, 73, 75; RG JW 1939 Nr. 91. Ber Senat sieht keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen, der der Bundesgerichtshof wiederholt beigetreten ist.
  • BGH, 23.05.1967 - 1 StR 162/67

    Geltendmachung einer Sachrüge im Revisionsverfahren - Beteiligung an einer

    Dies wurde ihm deshalb vom Landgericht nicht als schuldhafte Beteiligung zur Last gelegt (vgl. auch RGSt 72, S. 73, 74 Mitte).
  • BGH, 30.09.1952 - 1 StR 124/52

    Rechtsmittel

    Ohne rechtliche Bedeutung ist es - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (ua RGSt 8, 369; 72, 73), an der der Senat festhält -, dass er in die Schlägerei erst eingegriffen hat, nachdem sein Bruder die zu seinem Tode führende Verletzung schon erlitten hatte.
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